Samstag 13 Uhr am Kalkheck: Meisterschaftsspiel E1-Junioren gegen E2-Junioren in Kreisliga B
B1-Junioren in Kreisliga B am Samstag gegen SpVg. Linderhausen - Anstoß 15:45 Uhr am Kalkheck
Navigationslinks überspringenFC Herdecke-Ende > Verein > Jugendordnung Montag, 6. Februar 2012
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JUGENDORDNUNG
des Fußball-Clubs Herdecke-Ende e. V.
in der Fassung des Versammlungsbeschlusses vom 13. November 2009
Inhaltsübersicht

§1 Name und Mitgliedschaft
§2 Aufgaben
§3 Organe
§4 Jugendmitgliederversammlung
§5 Jugendausschuss
§6 JugendleiterIn
§7 Wettkampfordnungen, Spielordnungen
§8 Jugendordnungsänderungen
§9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des FC Herdecke-Ende sind alle Kinder und jugendlichen Vereinsmitglieder, solange sie für Vereinsjugendmannschaften spielberechtigt sind.

§2 Aufgaben
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die Jugendabteilung betrachtet es insbesondere als ihre Aufgabe,
a) Sport und Spiel zu pflegen und zu fördern,
b) die Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen und Jugendorganisationen zu suchen,
c) Gemeinschaftssinn, Kameradschaft, Selbständigkeit und Verantwortungsgefühl zu wecken und zu fördern.

§3 Organe
Organe der Jugendabteilung sind
a) die Jugendmitgliederversammlung,
b) der Jugendausschuss.

§4 Jugendmitgliederversammlung
Die Jugendmitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. Aufgaben der Jugendmitgliederversammlung sind
a) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses,
b) Aussprache über die Berichte,
c) Entlastung des Jugendausschusses,
d) Wahl der Jugendleiterin/des Jugendleiters,
e) Wahl des Jugendausschusses,
f) Einbringung von Anträgen einschließlich Beschlussfassung,
g) Wahl von Delegierten zu Jugendtagen oder Gremien, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

Die Jugendmitgliederversammlung wird durch den Jugendausschuss einberufen. Die Jugendmitgliederversammlungen sind ordentlich und außerordentlich. Zwei Wochen vorher muss schriftlich durch Aushang im Schaukasten des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge eingeladen werden.

Ordentliche Jugendmitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Jugendmitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Der Jugendausschuss kann mit Mehrheit jederzeit eine außerordentliche Jugendmitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Jugendabteilung muss innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Jugendmitgliederversammlung einberufen werden. Die Ladungsfrist für außerordentliche Jugendmitgliederversammlungen beträgt sieben Tage. Keine Jugendmitgliederversammlung darf während der Ferien stattfinden. Bei jeder Jugendmitgliederversammlung sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendmitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie ist beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten TeilnehmerInnen nicht oder nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist, dass auf Antrag die Beschlussunfähigkeit durch die/den VersammlungsleiterIn festgestellt worden ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Jugendabteilung, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist ein persönliches Recht; es kann nicht übertragen werden.

§5 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss führt die Geschäfte der Jugendabteilung und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Ihm gehören
a) die/der JugendleiterIn,
b) die/der StellvertreterIn der JugendleiterIn/des Jugendleiters,
c) die/der JugendgeschäftsführerIn
d) die/der StellvertreterIn der Jugendgeschäftsführerin/des Jugendgeschäftsführers
e) die/der JugendkassiererIn,
f) zwei Jugend-/KindersprecherInnen.
an.

Die Ausschussmitglieder werden von der Jugendmitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Ausschussmitglieder zu a) bis e) müssen von der Mitgliederversammlung gemäß § 14 der Vereinssatzung bestätigt werden. Die SprecherInnen müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglieder der Jugendabteilung sein. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied bzw. Mitglied der Jugendabteilung wählbar. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amts erklärt haben. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die/der JugendleiterIn oder die/der StellvertreterIn und zwei weitere Ausschussmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Sitzungsleiterin/Sitzungsleiters.

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Er hat insbesondere
a) die in der Jugendordnung verankerten Ziele zu verwirklichen,
b) die Beschlüsse der Jugendmitgliederversammlungen und Jugendsitzungen durchzuführen,
c) auf den ordentlichen Jugendmitgliederversammlungen und Jugendsitzungen die Berichte über die Tätigkeiten des Jugendausschusses vorzulegen.
Für seine Beschlüsse ist der Jugendausschuss der Jugendmitgliederversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

§6 JugendleiterIn
Die/Der JugendleiterIn
a) hat Sitz und Stimme im Vereinsvorstand,
b) leitet die Jugendmitgliederversammlungen und die Sitzungen des Jugendausschusses.

§7 Wettkampfordnungen, Spielordnungen
Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Vorschriften des DFB, WFLV und FLVW. Die Selbstverantwortung der Kinder und Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

§8 Jugendordnungsänderungen
Jugendordnungsänderungen können nur von einer ordentlichen oder zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung der Jugendmitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt mit dem Tag nach dem Versammlungsbeschluss in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jugendordnung vom 28.03.2008 außer Kraft.

Herdecke, 13. November 2010


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