Der Förderverein des Fußball-Clubs Herdecke-Ende e.V. hat in seiner
Gründungsversammlung am 18. Oktober 2011 durch die Gründungsmitglieder
01. Norbert Ramm
02. Thomas Herrmann
03. Heinz-Dieter Soult
04. Hans-Joachim Sickmann
05. Wolfgang Schmidt
06. Hans-Werner Ribjitzki
07. Wilfried Knauf
08. Uwe Ramm
09. Wilhelm Huck
10. Dieter Gördes
11. Peter Michalak
12. Martin Grote
13. Oliver Strauss
14. Axel Ramm
einstimmig folgende Satzung beschlossen:
Satzung des Fördervereins
des Fußball-Clubs Herdecke-Ende e. V.
vom 18.10.2011
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Wahlen
§ 10 Protokolle
§ 11 Haftung
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkrafttreten
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein FC Herdecke-Ende und nach
Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hagen den Zusatz e. V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herdecke.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck ist die ideelle und materielle Förderung des sportlichen und
sportdienlichen Betriebes im FC Herdecke-Ende e. V. Der Satzungszweck soll durch
die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen, die der
Beschaffung von Mitteln für den geförderten Zweck dienen, verwirklicht werden.
Soweit die Wahrnehmung von Rechten Dritter dem Satzungszweck dienen, können auch
diese zur Beschaffung von Mitteln herangezogen werden. Insbesondere sollen
Mittel zum Bau eines Kunstrasenplatzes beschafft werden. Sollte der FC
Herdecke-Ende e. V. seinen Status als gemeinnütziger Verein verlieren, wird eine
weitere Förderung ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung hat dann den Zweck
des Fördervereins neu zu bestimmen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie
nichtrechtsfähige Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke
des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
(2) Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand einen schriftlichen
Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen und beschränkt Geschäftsfähigen
ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme
bedarf der Schriftform, eine Begründung ist jedoch nicht erforderlich. Ist seit
dem Eingang des Aufnahmeantrages ein Monat vergangen, ohne dass der Vorstand die
Aufnahme abgelehnt hat, gilt diese als bestätigt.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied der Satzung des Vereins an.
(5) Die Mitglieder unterteilen sich in
a) Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht (Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben),
b) jugendliche Mitglieder und Kinder ohne Stimm- und Wahlrecht (Mitglieder, die
das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben).
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem
Verein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beiträge oder
sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres
möglich.
(3) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie
ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen
gegen die Vereinssatzung verstoßen
wenn sie einen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins begehen oder
sich grob unsportlich oder unehrenhaft verhalten haben
(4) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von zwei
Drittel der Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
§ 5
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen
Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Einzelheiten können auch in einer
Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung
bedarf.
(2) Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres zu entrichten. Er ist für das
Eintrittsjahr anteilig zu leisten.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene
Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Wahlen
Entgegennahme der Berichte von Vorstand und KassenprüferIn
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Anträge
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung
von der/dem GeschäftsführerIn schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
Frist von 14 Tagen liegen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies der
Vorstand beschließt oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung
von der/dem GeschäftsführerIn, geleitet.
(8) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(11) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(12) Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist innerhalb eines
Monats eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(13) Die Abstimmungen finden im Regelfall öffentlich durch Handheben statt. Wenn
ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich geheim
abgestimmt werden.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden
der/dem GeschäftsführerIn
der/dem SchriftführerIn
der/dem KassiererIn
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein
gemeinsam.
(3) Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus,
kann sich der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
(4) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vermögens und Eigentums sowie Abwicklung sämtlicher
Finanzangelegenheiten des Vereins
Bestätigung von Neuaufnahmen
Ausschluss von Mitgliedern
Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel entsprechend dem Zweck der
Satzung
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
(5) Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes ergeben sich aus ihrer
Benennung, ohne auf diese beschränkt zu sein.
§ 9
Wahlen
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10
Protokolle
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle
anzufertigen, die von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem SchriftführerIn
zu unterzeichnen sind.
§ 11
Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das
Vereinsvermögen. Der Verein haftet nicht für die ihm zur Aufbewahrung oder
Nutzung übergebenen Sachen.
§ 12
Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr eine(n)
KassenprüferIn, die/der kein Amt im Vorstand bekleiden darf.
(2) Die/Der KassenprüferIn prüft vor der ordentlichen Mitgliederversammlung und
bei einem Wechsel im Amt der Kassiererin bzw. des Kassierers die Buchführung und
die satzungsgemäße und effiziente Verwendung der Mittel des Vereins und
berichtet darüber der Mitgliederversammlung.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Wird die Auflösung beschlossen, bestellt die Mitgliederversammlung zwei
Liquidatorinnen bzw. Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
verbleibende Vermögen des Vereins an den FC Herdecke-Ende e. V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden hat.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.